Ganztag für Erstklässler: Was der neue Rechtsanspruch für deine Familie bedeutet

Seit dem Schuljahr 2026/27 hat jedes Kind in der 1. Klasse in Bayern einen Rechtsanspruch auf ganztägige Betreuung – acht Stunden an fünf Tagen pro Woche, den Unterricht eingerechnet. Vielleicht hast du das bei der Einschulung schon gehört, vielleicht stehst du gerade vor der Frage, ob der Hortplatz reicht oder ob die Herbstferien zum Betreuungsproblem werden. Dieser Ratgeber erklärt dir in Ruhe, was der Anspruch umfasst, wer dafür zuständig ist und welche Schritte du jetzt gehen kannst.
Was der Rechtsanspruch auf Ganztag genau umfasst
Der Anspruch garantiert deinem Kind eine Förderung von acht Stunden täglich, montags bis freitags – die Schulstunden zählen dabei mit. Hat dein Kind zum Beispiel von 8 bis 12.15 Uhr Unterricht, deckt der Anspruch die Zeit danach bis ungefähr 16 Uhr ab. Grundlage ist ein Bundesgesetz, das Ganztagsförderungsgesetz, das den Anspruch in § 24 Abs. 4 SGB VIII verankert hat. In Bayern erklärt das Familienministerium (StMAS) die Details.
Wichtig: Der Anspruch ist ein Angebot, keine Pflicht. Du entscheidest selbst, ob und an wie vielen Tagen dein Kind ihn nutzt.
Für wen er gilt – und ab wann
Der Anspruch wächst Jahr für Jahr mit einer Klassenstufe: Er gilt seit dem 1. August 2026 für die 1. Klasse und ab 2029/30 für alle Klassen 1 bis 4.
| Schuljahr | Anspruch für |
|---|---|
| 2026/27 | 1. Klasse |
| 2027/28 | 1.–2. Klasse |
| 2028/29 | 1.–3. Klasse |
| 2029/30 | 1.–4. Klasse |
Für dich heißt das: Ist dein Kind jetzt in der 1. Klasse, wächst es mit dem Anspruch mit. Ist es schon in der 2. Klasse oder höher, gibt es (noch) keinen Rechtsanspruch – bestehende Angebote wie Hort oder Mittagsbetreuung kannst du aber selbstverständlich weiter nutzen, soweit Plätze da sind. Und wenn dein Kind 2027 eingeschult wird, startet es direkt mit Anspruch. Mehr Orientierung für die ersten Schulwochen findest du auf unserer Seite zu Einschulung & Schulstart.
Welche Angebote den Anspruch erfüllen
Den Anspruch kann ganz unterschiedliche Betreuung abdecken – entscheidend ist, was es an deinem Wohnort gibt. Das StMAS nennt auf seiner Seite für Familien diese Formen:
- Hort: eine eigene Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe für den Nachmittag.
- Offene Ganztagsschule: Du meldest dein Kind freiwillig an, an den gebuchten Tagen ist es dann verbindlich dabei.
- Gebundene Ganztagsschule: eine Ganztagsklasse, in der Unterricht und Freizeit über den ganzen Tag verteilt sind.
- Mittagsbetreuung: ein Angebot direkt an der Grundschule, meist von Gemeinde oder Elternverein getragen.
- Kombieinrichtung (KoGa): Schule und Jugendhilfe gestalten den Tag gemeinsam.
Eine typische Stolperfalle: Nicht jedes Angebot reicht automatisch für volle acht Stunden oder für die Ferien. Eine Mittagsbetreuung, die um 14 Uhr endet, deckt deinen Bedarf vielleicht nur zum Teil. Frag deshalb konkret nach Uhrzeiten und Ferienregelung. Ob Hausaufgaben im Hort erledigt werden oder abends zu Hause anstehen, ist ebenfalls eine gute Frage – Ideen für einen entspannten Ablauf findest du im Beitrag zum Hausaufgabenritual.
Ferien: Wann die Betreuung schließen darf
Der Anspruch gilt grundsätzlich auch in den Schulferien, allerdings mit bis zu vier Wochen Schließzeit pro Jahr. Diese Schließtage legen Gemeinde und Träger vor Ort fest. Außerdem darf die Ferienbetreuung an einem anderen Ort stattfinden als im gewohnten Schulhaus – Gemeinden können Angebote bündeln.
Ganz aktuell: Vom 2. bis 6. November 2026 hat dein Kind unterrichtsfrei rund um Allerheiligen. Am Buß- und Bettag (18. November) fällt der Unterricht ebenfalls aus; die Schule muss an diesem Tag keine Betreuung anbieten. Kläre am besten jetzt, ob dein Hort oder deine Ganztagsschule an diesen Tagen geöffnet hat.
Wer zuständig ist, wenn es keinen Platz gibt
Verantwortlich für ein ausreichendes Angebot ist das Jugendamt deines Landkreises oder deiner kreisfreien Stadt. Den Ausbau vor Ort organisieren die Gemeinden, der Freistaat unterstützt sie finanziell. Laut Familienministerium stehen im Landesförderprogramm Ganztagsausbau 461 Millionen Euro bereit, und mehr als die Hälfte der bayerischen Grundschulkinder nutzt schon heute ein Nachmittagsangebot.
Wie gut der Ausbau gelingt, wird öffentlich unterschiedlich bewertet. Die Staatsregierung sieht Bayern auf einem guten Weg. Der Lehrerverband BLLV und der Bayerische Gemeindetag hatten dagegen früh vor Raum- und Personalmangel gewarnt. Für deine Familie zählt vor allem: Die Lage ist von Ort zu Ort sehr verschieden.
Was kostet der Ganztag?
Der Unterricht bleibt kostenfrei, für die Betreuung am Nachmittag dürfen Gemeinden und Träger aber Elternbeiträge verlangen. Das Mittagessen zahlst du in der Regel extra. Wenn das Familienbudget knapp ist, können das Bildungs- und Teilhabepaket oder Zuschüsse deiner Gemeinde helfen – frag im Rathaus oder beim Jobcenter nach.
Was du jetzt tun kannst
Mit ein paar Schritten verschaffst du dir schnell Klarheit:
- Bedarf aufschreiben: An welchen Tagen brauchst du Betreuung bis wann? Welche Ferienwochen sind kritisch?
- Angebot vor Ort klären: Frag in der Schule und bei der Gemeinde nach Hort, Ganztag, Mittagsbetreuung, Uhrzeiten und Schließtagen.
- Ferienbetreuung früh buchen: Für Allerheiligen und Weihnachten sind Plätze oft schnell vergeben.
- Für das nächste Schuljahr vormerken: Laut StMAS meldest du den gewünschten Umfang bis zum 30. April für das folgende Schuljahr an. Die Anmeldung selbst läuft direkt bei Einrichtung, Schule oder Gemeinde – die genauen Fristen vor Ort können abweichen.
- Kein Platz? Wende dich schriftlich an dein Jugendamt und schildere deinen Bedarf. Allgemeine Fragen beantwortet das Bürgerbüro des StMAS (buergerservice@stmas.bayern.de).
Häufige Fragen zum Ganztag in der Grundschule
Muss mein Kind in den Ganztag gehen?
Nein. Der Rechtsanspruch ist ein Angebot für Familien, die Betreuung brauchen. Du entscheidest, ob und wie viele Tage dein Kind teilnimmt. Bei der offenen Ganztagsschule sind die gebuchten Tage dann allerdings verbindlich.
Mein Kind ist in der 2. Klasse. Haben wir auch einen Anspruch?
Noch nicht. Der Anspruch gilt 2026/27 nur für die 1. Klasse und kommt jedes Jahr eine Stufe hinzu. Bestehende Hort- oder Betreuungsplätze kannst du natürlich weiter nutzen.
Zählt die Unterrichtszeit zu den acht Stunden?
Ja. Die acht Stunden schließen den Unterricht ein. Endet die Schule mittags, bleibt die Betreuung bis in den Nachmittag übrig.
Gilt der Anspruch auch in den Ferien?
Grundsätzlich ja, mit bis zu vier Wochen Schließzeit im Jahr. Die Ferienbetreuung kann auch an einem anderen Ort stattfinden als in deiner Schule.
Wer hilft, wenn ich keinen Platz finde?
Zuständig ist das Jugendamt deines Landkreises oder deiner kreisfreien Stadt. Schildere deinen Bedarf am besten schriftlich und frag nach Alternativen in der Nähe.
Ist der Ganztag kostenlos?
Der Unterricht ja, die Nachmittagsbetreuung nicht unbedingt. Gemeinden und Träger dürfen Beiträge erheben, das Essen kommt meist dazu. Bei geringem Einkommen gibt es Unterstützung.